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Bedarf es, um die Selbstheilungskräfte eines Menschen durch Handauflegen zu aktivieren einer Heilpraktikererlaubnis?

Am 02. März 2004 fällte das deutsche Bundesverfassungsgericht sein Urteil. Demgemäss ist keine bestandene Heilpraktikerprüfung erforderlich.

Aus dem Urteil:
"... Die Forderung an den Beschwerdeführer, eine Heilpraktikerprüfung abzulegen, ist unangemessen, weil eine solche Prüfung mit der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer auszuüben beabsichtigt, kaum noch in einem erkennbaren Zusammenhang steht ...."

"... Es muss gewährleistet sein, dass der Beschwerdeführer die Kranken zu Beginn des Besuchs ausdrücklich darauf hinweist, dass er eine ärztliche Behandlung nicht ersetzt. Das kann etwa durch einen gut sichtbaren Hinweis in seinen Räumen oder durch entsprechende Merkblätter, die zur Unterschrift vorgelegt werden, geschehen ..."

das Urteil » (PDF-Datei; 25KB)

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